Rechtsprechung
   BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,7655
BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55 (https://dejure.org/1957,7655)
BGH, Entscheidung vom 15.04.1957 - III ZR 247/55 (https://dejure.org/1957,7655)
BGH, Entscheidung vom 15. April 1957 - III ZR 247/55 (https://dejure.org/1957,7655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1957,7655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeitpunkt der Bemessung der Entschädigung für eine aufgrund vorzeitiger "Besitzeinweisung" noch nicht tatsächlich eingetretene Änderung der Besitzverhältnisse und Nutzungsverhältnisse an dem einer Beschränkung unterworfenen Grundstück

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DB 1957, 479
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.11.1955 - V ZR 188/54

    Enteignungsentschädigung. Preisstop

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55
    Denn diese Anfechtung soll "zur Prüfung führen, ob die Festsetzung der Entschädigung durch die Enteignungsbehörde nach den zu dieser Zeit gegebenen Verhältnissen dem Gesetz entspricht, nicht aber die Möglichkeit schaffen, eine nachträgliche Veränderung dieser Verhältnisse zu berücksichtigen" (BGH NJW 1956, 178 [180 unter 4.]).

    Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz hat das Reichsgericht (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen) und ihm folgend der V. Zivilsenat des BGH (BGHZ 12, 357 [374]; NJW 1956, 178 [180]) für den Fall gemacht, daß bereits vor der Festsetzung einer Entschädigung eine Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung erfolgt war.

  • BGH, 26.02.1954 - V ZR 68/52

    Enteignung zwecks Wohnungsbau

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55
    Eine Ausnahme von dem genannten Grundsatz hat das Reichsgericht (vgl. die zuvor angeführten Entscheidungen) und ihm folgend der V. Zivilsenat des BGH (BGHZ 12, 357 [374]; NJW 1956, 178 [180]) für den Fall gemacht, daß bereits vor der Festsetzung einer Entschädigung eine Besitzüberlassung oder Besitzeinweisung erfolgt war.

    Erst von diesem Zeitpunkt an braucht auch in derartigen Fällen der Entschädigungsbetrag verzinst zu werden, da die Bestimmung des§ 6 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1922, wonach die Entschädigung vom Tage der vorläufigen Besitzeinweisung an zu verzinsen ist, lediglich im Blick auf den Regelfall getroffen ist, daß durch die Besitzeinweisung Besitz und Nutzungsmöglichkeiten auch tatsächlich alsbald auf den Unternehmer übergehen.- Für den Fall, daß das Tatsächliche Gebrauchmachen von der Befugnis seitens des Unternehmers erst nach dem Zeitpunkt der Entschädigungsfestsetzung erfolgt, hat es für die Entschädigungsfestsetzung bei der Regel zu bleiben, daß auf den Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung abzustellen ist, da dieser Zeitpunkt für die Wertbestimmung spätestens in Betracht kommen soll (BGHZ 12, 357 [375]).

  • BGH, 28.06.1954 - III ZR 49/53

    Berechnung der Vergütung nach 26 Abs. 1 RLG

    Auszug aus BGH, 15.04.1957 - III ZR 247/55
    Diese soll den Betroffenen in die Lage versetzen, für das entzogene Grundstück und noch unter denselben Preisverhältnissen ein gleichartiges zu erwerben oder sich einen anderen gleichwertigen Vermögensgegenstand zu beschaffen (Eger Pr EnteignG 3. Aufl Bd. 1 S 216/217; auch BGHZ 14, 106 [108]: "Denn der Enteignete soll, wenn das Gesetz nicht aus besonderen Gründen ausdrücklich ein anderes vorgeschrieben hat, für die Hegel in den Stand versetzt werden, sich mit Hilfe der Entschädigung eine Sache gleicher Art und Güte zu beschaffen.").
  • BGH, 22.01.1959 - III ZR 186/57

    Letzte Tatsachenverhandlung als Stichtag für die Festsetzung der

    Hierbei ist zunächst wiederholt herauszustellen: Der Umstand allein, daß ein Betroffener die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung der für eine Grundstücksenteignung zu gewährenden Entschädigung als zu niedrig bemessen durch Klage anficht, führt noch nicht zu einer Verschiebung des für die Festsetzung der Entschädigung maßgebenden Zeitpunktes (so bereits BGHZ 25, 230; 26, 374; Urt. v. 15. April 1957 III ZR 247/55 S. 6 = WM 1957, 692).
  • BGH, 23.09.1957 - III ZR 224/56

    Berechnung der Enteignungsentschädigung

    Deshalb wird in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend sein müssen, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt (BGH III ZR 247/55 vom 15. April 1957).

    Dieser Zeitpunkt verschiebt sich regelmäßig auch dann nicht, wenn ein Beteiligter die im Verwaltungswege erfolgte Festsetzung der Entschädigung durch Klage anficht (RGZ 131, 125; 155, 61; BGHZ 12, 357/374; 13, 378/387; 14, 106; NJW 1956, 178/80 - insoweit in BGHZ 19, 139 nicht abgedruckt; III ZR 247/55 vom 15.4.1957); dies gilt insbesondere, wenn die Nachprüfung im Prozeß ergibt, daß die angegriffene Festsetzung der Verwaltungsbehörde nicht zu beanstanden war.

  • BGH, 04.06.1962 - III ZR 207/60

    Enteignung eines Grundstücks - Begründung von Entschädigungsansprüchen durch

    Deshalb muß in der Regel ein Zeitpunkt maßgebend sein, der der Auszahlung der Entschädigung möglichst nahe liegt (BGH Urteil vom 15. April 1957 - III ZR 247/55 -).
  • BGH, 28.01.1965 - III ZR 38/64

    Zinsanspruch bei sog. Herabzonungsschaden

    Zu welchem Ergebnis diese Grundsätze in einem Fall führen würden, in welchem eine enteignend wirkende Maßnahme zwar auf den Ausschluß bis dahin bestehender Nutzungsmöglichkeiten gerichtet ist, eine entsprechende Nutzung tatsächlich aber noch bis auf weiteres zuläßt, wie also etwa der Fall zu beurteilen wäre, daß ein Bauverbot oder eine Herabzonung bereits bebaute Grundstücke ohne Anordnung des Gebäudeabbruches trifft, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. für den Fall, daß dem Betroffenen trotz vorzeitiger Besitzeinweisung des Begünstigten Besitz und Nutzungsmöglichkeit zunächst verbleiben, die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. April 1957 - III ZR 247/55 - Seite 7 = LM Pr. EnteignG Nr. 5).
  • BGH, 08.02.1965 - III ZR 174/63

    Umfang der Entschädigung für die Duldung der Unterhaltung einer Wasserleitung

    Der auch jetzt erkennende Senat hat dieses Urteil des Berufungsgerichts auf die Revision der Kläger durch Urteil vom 15. April 1957 - III ZR 247/55 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  • BFH, 18.10.1968 - III R 77/66

    Berücksichtigung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen Enteignung des

    Er kann nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes erst vorhanden sein, wenn der die Enteignung betreibende "Unternehmer" aufgrund des Besitzeinweisungsbeschlusses tatsächlich den Besitz des Grundstücks ergriffen hat und ihm die Nutzungen des Grundstücks zufallen (vgl. BGH-Urteil III ZR 247/55 vom 15. April 1957, Der Betriebs-Berater 1957 s. 493, und Meyer-Thiel-Frohberg, a.a.O., § 32 Anm. 6, vorletzter Absatz).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht